AO § 118 S 1 ; AO § 93 Abs 1 S 3 ; AO § 328
Handelt es sich bei einer Prüfungsanfrage der Finanzbehörde im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung um einen Verwaltungsakt gemäß § 118 Satz 1 AO, wenn in der Prüfungsanfrage zwar keine Zwangsmittel gemäß § 328 Abs. 1 AO festgesetzt werden, die Finanzbehörde im Falle der Nichtbeantwortung durch den Steuerpflichtigen jedoch eskalierende Verwaltungsmaßnahmen, wie z. B. Auskunftsersuchen bei Dritten gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, ankündigt?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger