AO § 129 ; HGB § 272 Abs 2 ; KStG § 27
Kann von einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO ausgegangen werden, wenn in der mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz nähere Erläuterungen zur Kapitalrücklage und ausdrückliche Angaben zum steuerlichen Einlagekonto, das mit 0 € erklärt wurde, fehlen und der zuständige Sachbearbeiter den Prüfhinweis zur Erhöhung der Kapitalrücklage kommentiert und erkennbar gewürdigt hat?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung