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BFH Anhängiges Verfahren X R 11/25

Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2025

EStG § 10 Abs 4b S 1 ; EStG § 10 Abs 4b S 2 ; EStG § 10 Abs 4b S 3 ; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa ; EStG § 3 Nr 14 ; SGB 6 § 106 ; FGO § 137 S 1

Mindern Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) gemäß § 10 Abs. 4b Satz 1 bis 3 EStG die abziehbaren Sonderausgaben oder ist die Einordnung dieser Zuschüsse als nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbare, aber gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4b Satz 1 bis 3 EStG nicht eröffnet ist?

Darf das FG die Kosten auch dann nach § 137 Satz 1 FGO in vollem Umfang dem Kläger auferlegen, wenn er zwar seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist, im Klageverfahren aber (teilweise) obsiegt, weil ein zu seinen Gunsten ergangener Grundlagenbescheid, den das FA bereits beim Erlass der Einspruchsentscheidung hätte auswerten müssen, erst während des Klageverfahrens zu einer Änderung des angefochtenen Bescheids führt?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10.07.2024 (4 K 21/22)

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