EStG § 16 Abs 4 ; EStG § 34 ; UmwStG 2006 § 22 Abs 1 S 3
Ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UmwStG bei einer innerhalb eines Jahres nach dem Formwechsel (hier: Partnerschaftsgesellschaft in eine GmbH) sich anschließenden Veräußerung der durch den Formwechsel erhaltenen Anteile an der GmbH in ihrer Anwendung dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Begünstigungsregeln der § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG entgegen des Wortlauts des § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG Anwendung finden?
Beginnt bei einem auf einen bestimmten Tag eines Jahres zurückbezogenen Formwechsel die Sperrfrist an diesem Tag oder erst nach dessen Ablauf zu laufen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung