UmwStG § 22 Abs 2 S 1
1. Fällt die Gesellschaftsform SLU (sociedad limitada unipersonal) unter die im Anhang der FRL 2005 aufgelisteten Gesellschaftsformen?
2. Steht die mögliche Doppelansässigkeit der SL (sociedad limitada) der Anwendung der FRL 2005 entgegen?
3. Kann eine natürliche Person Gesellschafter sein i.S. des Art. 8 FRL 2005 und unter welchen Voraussetzungen?
4. Führt bei Anwendbarkeit von Art. 8 FRL 2005, der grundsätzlich einen Anspruch auf Besteuerungsaufschub beim Anteilstausch gewährt, Art. 8 Abs. 4 FRL 2005 im Streitfall zu einem vollständigen oder, --im Sinne eines im Wortlaut nicht angelegten "soweit"--, zum partiellen Wegfall des Anspruchs auf Besteuerungsaufschub?
5. Führt ein Formwechsel im Sinne von § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 im Jahr des Formwechsels -hier 2008- dazu, dass von einer Veräußerung des erworbenen Anteils (hier an einer GmbH) durch den Gesellschafter i.S. des Art. 8 Abs. 6 FRL 2005 auszugehen ist?
6. Verstößt die von § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UmwStG 2006 angeordnete Besteuerung des Einbringungsgewinns II materiell gegen die Vorgaben der FRL 2005, insbesondere Art. 8 FRL 2005?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung