AO § 5 ; AO § 69 ; AO § 191 ; EStG § 42d ; FGO § 68 ; FGO § 102
Trägt die Behörde eine verstärkte Begründungspflicht zu ihren Ermessenserwägungen, der sie nicht erst im Klageverfahren nachkommen darf?
Würde eine Heilung der unterbliebenen Ermessenserwägungen erstmals im Klageverfahren durch Erlass eines Ersetzungsbescheides § 102 Satz 2 FGO umgehen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung