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BFH Anhängiges Verfahren VII R 21/26 (VII R 27/21)

Aufnahme in die Datenbank am 19.06.2026

EUV 952/2013 Art 86 Abs 6 ; EUV 952/2013 Art 211 Abs 1 Buchst a ; ZK Art 150 Abs 2 ; ZK Art 85 ; ZKDV Art 292

1. Handelt es sich um ein fahrlässiges Versäumnis, die eingeführte Ware nicht bei dem laut Bewilligung angegebenem Zollamt zur vorübergehenden Ausfuhr anzumelden, sodass die Befreiung von Einfuhrabgaben nicht gewährt werden kann, da die Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK nicht erfüllt sind und dies wirkliche Folgen für das reibungslose Verfahren der passiven Veredelung hat?

2. Der EuG hat mit Urteil A-GmbH gegen Hauptzollamt C. vom 15.04.2026 - T-589/24 (EU:T:2026:254) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 06.08.2024 - VII R 27/21 entschieden. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. VII R 21/26 (VII R 27/21) fortgeführt.

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 11.08.2021 (4 K 1370/20 Z)

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