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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Verhandlungstermine

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Mündliche Verhandlungen

Die mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nachfolgende Verkündungstermine beim Bundesfinanzhof sind im Regelfall öffentlich. Sie werden grundsätzlich mit vier bis sechs Wochen Vorlauf terminiert.

Für den Zutritt in das Gebäude des Bundesfinanzhofs muss im Empfangsbereich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Informationen zu in den einzelnen Terminen anstehenden Rechtsfragen zukünftiger und vergangener mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.

  • Mündl. Verhandlung: II R 20/23

    Ist § 110 AO anwendbar, wenn ein Notar die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1…

    Ist § 110 AO anwendbar, wenn ein Notar die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht eingehalten hat?
     

    Vorinstanz: Finanzgericht München - 4 K 2409/21

  • Mündl. Verhandlung: II R 33/23

    Ist § 6a Satz 4 GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung teleologisch zu reduzieren?  

    Ist § 6a Satz 4 GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung teleologisch zu reduzieren?
     

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht - 2 K 939/20

  • Mündl. Verhandlung: V R 3/23

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter?  

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter?
     

    Vorinstanz: Finanzgericht München - 14 K 2328/20

  • Mündl. Verhandlung: V R 4/23

    Umfasst die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auch Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Sportvereinen mit der Folge, dass über § 15 Abs. 2…

    Umfasst die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auch Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Sportvereinen mit der Folge, dass über § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist?

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 11 K 147/22

  • Mündl. Verhandlung: VII R 31/24

    Ist für eine wirksame Eröffnung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung die Leistung einer Sicherheit vom…

    Ist für eine wirksame Eröffnung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung die Leistung einer Sicherheit vom zugelassenen Lagerinhaber als Versender erforderlich? Handelt es sich bei der Leistung einer Sicherheit um eine materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für das Steueraussetzungsverfahren?
     

    Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3 K 824/20

  • Mündl. Verhandlung: VII R 30/24

    Ist für eine wirksame Eröffnung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung die Leistung einer Sicherheit vom…

    Ist für eine wirksame Eröffnung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung die Leistung einer Sicherheit vom zugelassenen Lagerinhaber als Versender erforderlich? Handelt es sich bei der Leistung einer Sicherheit um eine materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für das Steueraussetzungsverfahren?
     

    Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3 K 276/20

  • Mündl. Verhandlung: V R 23/23

    1. Verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) unmittelbar i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie Software für die…

    1. Verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) unmittelbar i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie Software für die speziellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder (juristische Personen des öffentlichen Rechts), die selbst durch hoheitliche Tätigkeit gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) verwirklichen, entwickelt, und sie diese Software ihren Mitgliedern entgeltlich zur Verfügung stellt?
    2. Verlangt § 57 Abs. 3 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2020 eine satzungsmäßige Identifizierbarkeit der Körperschaft, mit der zusammengewirkt wird?
    3. Kann ein planmäßiges Zusammenwirken i.S. des § 57 Abs. 3 AO i.d.F. des JStG 2020 auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen?
    4. Ist die "Wettbewerbsklausel" des § 65 Nr. 3 AO erfüllt und liegt ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO vor, wenn die Körperschaft mit ihren Leistungen als "quasi-hoheitliche" Selbstversorgungseinrichtung anzusehen wäre?
     

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 6 K 335/21

  • Mündl. Verhandlung: V R 27/23

    Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung Greifen auch bei …

    Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung Greifen auch bei  "geringfügigen" Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 61 AO die vollumfassenden Sanktionen des § 61 Abs. 3 Halbsatz 2 AO, so dass zwingend alle Bescheide "von Anfang an" bzw. der letzten 10  Kalenderjahre zu ändern sind, wenn von einer Geringfügigkeit dahingehend ausgegangen wird, dass der Satzungsfehler erkannt und die Beseitigung des Fehlers umgehend eingeleitet wurde und in der Zwischenzeit auch keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat?

    Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3 K 483/17

  • Mündl. Verhandlung: V R 31/23

    Zur Steuerpflicht von im Bereich des Bestattungswesens erbrachten Leistungen Stellt die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur…

    Zur Steuerpflicht von im Bereich des Bestattungswesens erbrachten Leistungen Stellt die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur Leichenaufbewahrung, von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie die sog. hygienische Totenversorgung durch ein Bestattungsunternehmen eigenständige Hauptleistungen dar, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind?

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 2 K 2111/22

  • Mündl. Verhandlung: V R 25/23

    Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel Sind Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung…

    Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel Sind Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu  erfassen - oder gilt dies nur für die darin enthaltenen Zinserträge, nicht aber für die Veräußerungsgewinne?

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 6 K 191/22

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