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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Verhandlungstermine

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Mündliche Verhandlungen

Die mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nachfolgende Verkündungstermine beim Bundesfinanzhof sind im Regelfall öffentlich. Sie werden grundsätzlich mit vier bis sechs Wochen Vorlauf terminiert.

Für den Zutritt in das Gebäude des Bundesfinanzhofs muss im Empfangsbereich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Informationen zu in den einzelnen Terminen anstehenden Rechtsfragen zukünftiger und vergangener mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.

  • Mündl. Verhandlung: V R 31/23

    Zur Steuerpflicht von im Bereich des Bestattungswesens erbrachten Leistungen Stellt die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur…

    Zur Steuerpflicht von im Bereich des Bestattungswesens erbrachten Leistungen Stellt die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur Leichenaufbewahrung, von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie die sog. hygienische Totenversorgung durch ein Bestattungsunternehmen eigenständige Hauptleistungen dar, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind?

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 2 K 2111/22

  • Mündl. Verhandlung: V R 25/23

    Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel Sind Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung…

    Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel Sind Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu  erfassen - oder gilt dies nur für die darin enthaltenen Zinserträge, nicht aber für die Veräußerungsgewinne?

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 6 K 191/22

  • Mündl. Verhandlung: V R 11/24

    Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit und gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens…

    Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit und gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens vor?

    Vorinstanz: Finanzgericht Bremen - 1 K 180/21 (6)

  • Mündl. Verhandlung: V R 7/24

    Verstoßen die nach § 233a AO festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gegen höherrangiges Recht u.a. Art. 20, Art. 41 und Art. 47 Abs. 1…

    Verstoßen die nach § 233a AO festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gegen höherrangiges Recht u.a. Art. 20, Art. 41 und Art. 47 Abs. 1 EUGrdRCh sowie gegen die unionalen Grundsätze der Äquivalenz, der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit?

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3 K 1936/22

  • Mündl. Verhandlung: V R 8/24

    Sind Nachzahlungszinsen auf den Steuermehrbetrag für Umsatzsteuer wegen zu Unrecht als Vorsteuer abgezogenen ausländischen Steuern aus…

    Sind Nachzahlungszinsen auf den Steuermehrbetrag für Umsatzsteuer wegen zu Unrecht als Vorsteuer abgezogenen ausländischen Steuern aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der  Rechnungsaussteller die Steuern ordnungsgemäß an die Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates abgeführt hat und eine Rechnungsberichtigung wegen Festsetzungsverjährung in dem anderen Mitgliedstaat nicht mehr möglich ist?

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3 K 1447/23

  • Mündl. Verhandlung: V R 3/25

    Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung 1. Ist der maßgebende Zeitpunkt für die Bildung des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG beim…

    Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung

    1. Ist der maßgebende Zeitpunkt für die Bildung des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG beim Lieferanten im Abholfall einer Ware der Zeitpunkt der Lieferung der Ware (Entstehung der Steuerschuld)?

    2. Kann auch dann, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 4 UStG erfüllt sind, dem Lieferanten der Vertrauensschutz versagt werden, wenn ihm der Abnehmer im Abholfall keine Gelangensbestätigung zurückschickt?
     

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht - 1 K 1247/21

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