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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Verhandlungstermine

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Mündliche Verhandlungen

Die mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nachfolgende Verkündungstermine beim Bundesfinanzhof sind im Regelfall öffentlich. Sie werden grundsätzlich mit vier bis sechs Wochen Vorlauf terminiert.

Für den Zutritt in das Gebäude des Bundesfinanzhofs muss im Empfangsbereich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Informationen zu in den einzelnen Terminen anstehenden Rechtsfragen zukünftiger und vergangener mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.

  • Mündl. Verhandlung: V R 3/24

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Verkaufsaufschläge im Zusammenhang mit Gruppenversicherungsverträgen Gehören Verkaufsaufschläge…

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Verkaufsaufschläge im Zusammenhang mit Gruppenversicherungsverträgen

    Gehören Verkaufsaufschläge im Zusammenhang mit Gruppenversicherungsverträgen, die die versicherten Personen an den Versicherungsnehmer entrichten, unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 07.12.2016 - II R 1/15 (BFHE 256, 534, BStBl II 2017, 360) nicht zum Versicherungsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VersStG, wenn das Brutto-Entgelt und der hiervon beim Versicherungsnehmer verbleibende Verkaufsaufschlag zuvor nicht fest zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbart wurden?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 2 K 2132/21

  • Mündl. Verhandlung: V R 13/24

    Keine Steuerfreiheit für eine sog. Funktionsinvaliditätsversicherung Fällt eine Funktionsinvaliditätsversicherung, bei der Elemente von…

    Keine Steuerfreiheit für eine sog. Funktionsinvaliditätsversicherung Fällt eine Funktionsinvaliditätsversicherung, bei der Elemente von Berufsunfähigkeitsschutz-, Kranken- und Pflegeversicherung in einem "Multi-Risk-Tarif" zusammengefasst sind, nicht unter die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 5 VersStG, da diese im Kern eine Unfallversicherung ist?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 2 K 1552/19

  • Mündl. Verhandlung: V R 19/24

    Anspruch auf Erstattung von Versicherungsteuer aufgrund nicht eingelöster Prämienrückzahlungsschecks Ist für die Entstehung eines…

    Anspruch auf Erstattung von Versicherungsteuer aufgrund nicht eingelöster Prämienrückzahlungsschecks Ist für die Entstehung eines Steuererstattungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VersStG (a.F.) die Ausgabe bzw. Versendung der Schecks an die Versicherungsnehmer ausreichend oder ist darüber hinaus auch die Einlösung der Schecks erforderlich?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 2 K 219/21

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