Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel 1. Sind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 DBA-Tadschikistan bei sog. Mischfinanzierungen eines einheitlichen Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? Findet eine horizontale Aufteilung/Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Tadschikistan in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tadschikistan zu?
2. Ist Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan gegenüber § 50d Abs. 7 EStG nach den Kollisionsregeln ?lex posterior derogat legi priori? und ?lex specialis derogat legi generali? vorrangig?
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht - 9 K 1757/16