Nebeneinander von Versorgungsleistungen und Aktivbezügen nicht zwingend eine vGA
Liegt keine vGA vor, wenn der bereits pensionierte Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft wieder eingestellt wird und die weiter gewährte Pension und die zusätzlich gewährten Geschäftsführerbezüge zusammen sehr deutlich unter den früheren Aktivbezügen bleiben?