Finanzielle Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bei qualifiziertem Stimmenmehrheitserfordernis bei der Organgesellschaft Erfordert die Satzung der Organgesellschaft generell für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit, setzt das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG dann voraus, dass der Organträger über diese qualifizierte Mehrheit verfügt?
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 3291/19 F