VERHANDLUNG IST AUFGEHOBEN
Zur steuerlichen Beurteilung sog. außerorganschaftlicher Mehrabführungen Findet auf Mehrabführungen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen einer Verschmelzung die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit den Buchwerten, handelsbilanziell jedoch nach § 24 UmwG mit den Verkehrswerten angesetzt werden, § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG keine Anwendung?
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1 K 1418/18