Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG Ist die Übergangsregelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG zur rückwirkenden Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags bei fehlender Bezugnahme auf eine Verlustübernahme nach § 302 AktG verfassungsgemäß? Verstößt die Regelung nicht gegen das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung?