Führt nur die erstmalige Überschreitung der 95 % (heute 90%) Grenze im Familienbund zu einer Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, oder auch die erneute Überschreitung nach einem Unterschreiten?
Ist § 3 Nr. 5 auch auf Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar?