Sind bei der Anwendung des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen?
Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 3 K 383/21 FMündl. Verhandlung: II R 17/23
25. März 2026 / 10:30 Uhr