Ist einem beurkundenden Notar im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 18 GrEStG bei unverschuldeter Versäumung der Anzeigepflicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ist er „jemand“ im Sinne des § 110 AO?
Vorinstanz: Finanzgericht München - 4 K 2345/21Mündl. Verhandlung: II R 22/23
08. Oktober 2025 / 09:30 Uhr