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Mündl. Verhandlung: II R 3/20

Inwieweit ist der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG (sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG der Vorerbschaft entstanden sind? Stehen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegen?

Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 3 K 3549/17 Erb

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