VERLEGT AUF 14.01.2026
Ist der zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Leistung auf den Jahreswert anzuwendende Vervielfältiger vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021-1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 zur Vollverzinsung unter Zugrundelegung eines vertraglich vereinbarten Zinssatzes oder eines Zinssatzes von 1,8 % anstelle der gesetzlich vorgesehenen 5,5 % zu ermitteln?
Vorinstanz: Finanzgericht München - 4 K 2064/21