Erblasserschulden: Inwiefern ist es für die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten notwendig, dass die abzugsberechtigte Person als zivilrechtlicher Schuldner nach § 1967 Abs. 1 BGB dafür haftet, somit Erbe oder Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist?
Muss hierfür der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden?