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Mündl. Verhandlung: II R 43/22

Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung?

Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 7 K 2127/21

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