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Mündl. Verhandlung: II R 45/21

Ist die Bestellung des Erbbaurechts nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlichen-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person vorgenommen worden, sodass § 4 Nr. 1 GrEStG nicht greift?

Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern - II R 45/21

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