Ist die Bestellung des Erbbaurechts nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlichen-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person vorgenommen worden, sodass § 4 Nr. 1 GrEStG nicht greift?
Ist die Bestellung des Erbbaurechts nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlichen-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person vorgenommen worden, sodass § 4 Nr. 1 GrEStG nicht greift?