Ist bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG die Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 6 GrEStG in Verbindung mit der Vorschrift der Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 Abs. 4 GrEStG zu prüfen, mit der Folge, dass § 6 Abs. 4 Nr. 1 GrEStG der Befreiung bzw. Nichterhebung entgegenstehen kann?
Können dem Anteilserwerber über § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG im Rahmen der Prüfung der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG nur Vorbesitzzeiten von mit ihm in gerader Linie verwandten Personen zurechnet werden?