Ist das um Feststellung ersuchte Finanzamt nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG berechtigt, eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vorzunehmen, obwohl das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG für Betriebsvermögen angefordert hat?
Handelt es sich bei einer KG, deren Komplementärin eine rechtsfähige Stiftung ist, um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, weshalb die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG hätte erfolgen müssen?