Ist die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes (als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) als reines Ertragswertverfahren ausgestaltet, das sich am Hektarwert und den ungenutzten Flächen orientiert? Werden Betriebsmittel (wie etwa Maschinenbesatz) und Gebäude sowie Zu- und Abschläge hierbei berücksichtigt? Hat eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes ausschließlich nach den Eigentumsverhältnissen des Grund und Bodens zu erfolgen? Ist die Aufteilung für die Anrechnung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nach Wirtschaftsgütergruppen unter Ausscheidung des Wertanteils für Grund und Boden vorzunehmen?