Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Mündl. Verhandlung: III R 55/20

Stellt ein die Anforderungen des § 19 Abs. 2 GewStDV erfüllendes Kreditinstitut i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen dar oder müssen auch die Erlöse aus banktypischen Geschäften überwiegen? Führt eine Hinzuziehung von § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG zu einem abweichenden Ergebnis?

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht - 8 K 622/19

Seite drucken