Konnten die seit Dezember 2015 verheirateten Kläger, die seit der Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG gewählt haben, gleichwohl jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen? Widerspricht das FG-Urteil dem Senatsurteil vom 05.11.2015 - III R 17/14 sowie dem BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91?
Vorinstanz: Finanzgericht München - 9 K 3275/18