Sind Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte (hier eine sog. Schlusszahlung der Mieterin zur Regulierung sämtlicher Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses) kürzungsschädlich im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 6 K 6170/18