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Mündl. Verhandlung: IV R 39/19

Ist für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG abzustellen, oder auf den "Gesamtentrichtungszeitraum" zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses? Genügt bereits ein Vorhalten als Ersatzfahrzeug ohne jede Fahrleistung im Entrichtungszeitraum?

 

Vorinstanz: Finanzgericht des Saarlandes - 3 K 1322/16

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