Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Mündl. Verhandlung: V R 32/20

Streitgegenständlich ist, ob die von der Klägerin bezogenen Outplacement-Beratungsleistungen im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung überwiegend für die Bedürfnisse der Klägerin bezogen wurden oder ob im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, die Leistung ausschließlich für eine unentgeltliche Entnahme/für den privaten Bedarf des Personals i.S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden?

Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 8 K 2707/17

Seite drucken