VERHANDLUNG IST AUFGEHOBEN
Wie ist der Gesetzeswortlaut "typischerweise arbeitstäglich" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG auszulegen? - Ist die Rechtsnorm nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort (hier: Sammelpunkt) an sämtlichen seiner Arbeitstage aufsuchen soll?
Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht - 1 K 594/16 - 2019, 261