Ist die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG auch über den 31. März 2015 hinaus zu gewähren, wenn der Erzeuger den Strom zwecks Erhalts der Einspeisevergütung nach dem EEG dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Menge (Ersatz-)Strom von einem Dritten zurückerworben oder in anderen Anlagen selbst produziert hat?
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 1 K 1165/16