VERHANDLUNG IST AUFGEHOBEN
Handelt es sich bei einem Wursthersteller um einen Betrieb oder eine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft i.S. von § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG und verstößt er bei Zusammenarbeit mit Konzerngesellschaften und anderen Unternehmen auf Basis von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassung gegen das Kooperationsverbot gemäß § 6a Abs. 1 GSA Fleisch?