Handelt es sich bei den Steuerbegünstigungen nach §§ 9b, 10 StromStG für das Kalenderjahr 2016 um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV?
Sind die in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) definierten "harten Kriterien" für "Unternehmen in Schwierigkeiten" mit Art. 107 AEUV vereinbar?
Der Kläger beantragt die Vorlage an den EuGH.