Sind Zollbehörden verpflichtet, eine im Rahmen einer Zollbeschau aus der Einfuhrsendung entnommene Mindestprobe in jedem Fall vollständig zu untersuchen? Besteht diesbezüglich eine Selbstbindung der Verwaltung? Kann der Anmelder nach Überlassung der Waren zum freien Verkehr die Repräsentativität der Probe bestreiten und eine neue Beschau beantragen? Hat das FG verfahrensfehlerhaft einen Bescheid aufgehoben, dessen Aufhebung nicht beantragt wurde?
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg - 4 K 192/16