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Mündl. Verhandlung: VII R 40/18

Sind die streitgegenständlichen Internetradios mit Uhr und Weckfunktion als mit Tonwiedergabegeräten kombinierte Rundfunkempfangsgeräte in die UPos. 8527 9119 KN einzureihen, oder handelt es sich um Radiowecker im Sinne der UPos. 8527 9210 KN?

Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 37/17 Z

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