Ist eine Diplomsozialarbeiterin, die Erwachsenen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung anbietet und sich dabei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, erzieherisch i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG tätig?
Greift im Falle der Gewerbesteuerpflicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG?