Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Mündl. Verhandlung: VIII R 18/17

TERMIN IST AUFGEHOBEN

Sind Leistungen, die von einer EU-Kapitalgesellschaft bezogen werden, als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen oder liegen insoweit steuerpflichtige Kapitalerträge vor, weil die EU-Kapitalgesellschaft nicht das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren eingeleitet hat? Verstößt dieses gegen Europarecht und gegen deutsches Verfassungsrecht? Verstößt eine Besteuerung der Leistungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG? Liegen Gründe für eine Nichtbesteuerung der Leistungen aus Billigkeitsgründen vor?

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht - 3 K 737/15

Seite drucken