Ist für die Frage, ob dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen (hier kroatischen) Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung zugeflossen ist, auf den tatsächlichen Zahlungseingang abzustellen, oder kann der Zufluss aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses der Gesellschaft fingiert werden? Sind das Vorliegen eines solchen Beschlusses und die Zahlungsfähigkeit der ausländischen Gesellschaft nach deutschem oder nach dem maßgeblichen ausländischen Recht zu beurteilen?
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg - 8 K 1194/15