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Mündl. Verhandlung: VIII R 35/23

Kommt § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige eine Barzuzahlung erhält, die den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt? Ist der Tatbestand des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nur dann erfüllt, wenn der Emittent im Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilschuldverschreibung ein freies Wahlrecht zur Einlösung in Geld oder/und in Wertpapieren innehat?

Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 696/19 E

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