Kann nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids, in dem eine geleistete Vermögensstockspende mangels Geltendmachung nicht berücksichtigt wurde, noch ein erstmaliger Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für die Vermögensstockspende (§ 10b Abs. 1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG) erlassen werden?
Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 11 K 1095/20Mündl. Verhandlung: X R 2/24
03. Juni 2026 / 10:00 Uhr