Ist die Antragsfrist für einen am 31.12.2018 gestellten Antrag auf Energiesteuerentlastung gem. § 52 EnergieStG für im Kalenderjahr 2016 verwendetes Gasöl zum Antrieb eines Wasserfahrzeugs, nach § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV (in der zum 31.12.2017 geltenden Fassung) gewahrt oder gem. § 96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV (n.F.) i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen?
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg - 4 K 85/19