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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 17. Februar 2010, III B 64/09

Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes

BFH III. Senat

GG Art 3 Abs 1, EStG § 31, EStG § 32 Abs 4 S 1, EStG § 62

vorgehend FG Münster, 25. März 2009, Az: 6 K 226/09 Kg

Leitsätze

NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach den §§ 31f., 62ff. EStG -anders als z.B. Kinder in Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes- nicht berücksichtigt werden.

Tatbestand

  1. I. Der im November 1988 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete seit dem 1. August 2008 seinen Zivildienst im Bereich der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab August 2008 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

  2. Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

  3. Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Versagung von Kindergeld für Wehrdienst oder Zivildienst leistende Kinder verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Ferner sei der Zivildienst des S mit einer Berufsausbildung vergleichbar, da er dort die Fähigkeiten eines Krankenpflegers erlerne.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG volljährige Kinder bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach §§ 31 f., 62 ff. EStG ‑‑anders als Kinder in der Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG‑‑ nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675; BVerfG in HFR 2004, 694; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08, BFH/NV 2009, 911). Der Ausschluss der Wehrdienst und Zivildienst Leistenden aus dem Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist sachorientiert. Die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden erhalten eine einheitliche und umfängliche Besoldung bestehend aus den Leistungen nach §§ 2 ff. des Wehrsoldgesetzes und ggf. Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass den betreffenden Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §§ 31 f., 62 ff. EStG berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694).

  3. Der von der Klägerin gerügten Einberufungspraxis für die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden kann nicht durch Gewährung von Kindergeld begegnet werden. Zudem verstößt ‑‑soweit hier überhaupt erheblich‑‑ die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Diskriminierungsverbot, da Art. 12a GG und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG den gleichen verfassungsrechtlichen Rang haben (Senatsurteil vom 18. März 2009 III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010).

  4. Schließlich ist der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198). Dass es sich im Falle des S anders verhielte, ist weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen.

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