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Beschluss vom 09. April 2010, IX B 191/09

Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

BFH IX. Senat

EStG § 2 Abs 2, EStG § 10d Abs 2, GG Art 3 Abs 1

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 22. September 2009, Az: 1 K 198/04

Leitsätze

NV: Der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147) .

Gründe

  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

  2. 1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor   den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und erfordert auch keine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  3. Wie der BFH schon in seinem Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07 (BFH/NV 2008, 1147) ausgeführt hat, sollen die dem subjektiven Nettoprinzip zuordenbaren Abzugsbeträge dem Steuerpflichtigen ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Dieses Entlastungserfordernis besteht indes nicht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt hierin deshalb nicht, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1147, m.w.N.). Von diesen Maßstäben ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und hat sie zutreffend angewandt.

  4. Wenn der Kläger demgegenüber das objektive Nettoprinzip auch in Bezug auf Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen reklamiert, kann er sich weder auf das Gesetz (s. dazu § 2 Abs. 2 EStG) noch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Pendlerpauschale berufen (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888). Denn das BVerfG bezieht sich in der vom Kläger zitierten Passage des Urteils ersichtlich auch auf das subjektive Nettoprinzip und beschränkt dort das objektive Nettoprinzip auf "die Zuordnung von Aufwendungen im betrieblichen bzw. beruflichen Bereich".

  5. 2. Auch in Bezug auf die rückwirkende Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den BFH mithin nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Würdigung des FG war die Entscheidung zum Erwerb der Immobilien im Wesentlichen durch das insoweit unverändert gebliebene Fördergebietsgesetz beeinflusst worden.

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