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Beschluss vom 27. Juli 2010, III S 28/09 (PKH)

Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren

BFH III. Senat

FGO § 62 Abs 4, FGO § 62a Abs 1, FGO § 142, ZPO § 114

Leitsätze

NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i. d. F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob am 20. Dezember 2007 Klage wegen Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte diese mit Beschluss vom 23. Juli 2009 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.

  2. Für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH beantragt der Kläger PKH.

Entscheidungsgründe

  1. II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

  2. 1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu seinen Gunsten nur als Antrag auf PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG aus. Denn eine von ihm persönlich eingelegte Beschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).

  3. 2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

  4. Im Streitfall bestehen keine Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die vom Kläger beanstandete Entscheidung des FG. Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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