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Beschluss vom 01. Juni 2011, XI B 104/10

Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei feststehender inländischer Ansässigkeit des leistenden Unternehmers

BFH XI. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 5 S 2, UStG § 13b Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 13b Abs 4 S 3

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 17. Oktober 2010, Az: 5 K 65/08

Leitsätze

NV: Der im Inland ansässige Leistungsempfänger schuldet die Steuer für eine Leistung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland nicht, wenn objektiv feststeht, dass diese Leistung von dessen inländischer Zweigniederlassung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger subjektive Zweifel hinsichtlich der Ansässigkeit des Leistenden hatte oder hätte haben müssen.

Gründe

  1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.

  2. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist das Finanzgericht (FG) nicht von dem BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84 (BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095) abgewichen.

  3. Das FG ging aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt), der auf ihren Briefbögen verwendeten Anschrift und ihrer inländischen Kontoverbindung von einer inländischen Zweigniederlassung in den Streitjahren 2005 und 2006 aus. Die Steuerschuldnerschaft sei nicht auf die Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen übergegangen. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) seien nicht erfüllt. Für eine Anwendung der Zweifelsregelung in § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG bestehe danach kein Raum.

  4. Der BFH hat in der vermeintlichen Divergenzentscheidung in BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, die zu § 51 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980, der weitgehend ähnlichen Vorgängervorschrift von § 13b UStG, ergangen ist, ‑‑wie die Klägerin zutreffend darstellt‑‑ unter II.1.b der Gründe ausgeführt:

  5. "Wenn es zweifelhaft ist, ob der Leistungsempfänger Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer erhalten hat, haftet er, falls er zur Einbehaltung und Abführung der ihm berechneten Umsatzsteuer verpflichtet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger an der Ansässigkeit des Unternehmers im Erhebungsgebiet oder an seiner Ansässigkeit außerhalb des Erhebungsgebiets zweifelt. In beiden Fällen ist für den Leistungsempfänger unklar, ob der in den Leistungsaustausch einbezogene Unternehmer im Erhebungsgebiet ansässig ist, weshalb seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht eingreift."

  6. Die von der Klägerin zitierte Textpassage muss aber im Zusammenhang mit den unmittelbar vorangehenden Sätzen gesehen werden. Diese lauten folgendermaßen: "Wie der Senat in dem Beschluss in BFHE 143, 169 entschieden hat, haftet der Leistungsempfänger indessen nach dem eindeutigen Wortsinn der Ermächtigung nur für die Steuer, die auf Umsätze eines (objektiv) nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers entfällt. Die Haftung besteht somit nicht, wenn der leistende Unternehmer wirklich im Erhebungsgebiet ansässig ist."

  7. Steht also ‑‑so im Streitfall nach Überzeugung des FG‑‑ fest, dass der leistende Unternehmer wirklich im Erhebungsgebiet ansässig war, kommt eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Zweifel hinsichtlich der Ansässigkeit des Leistenden hatte oder hätte haben müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2011 XI B 47/10, BFH/NV 2011, 1035, m.w.N.).

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