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Beschluss vom 29. August 2012, XI R 19/09

Zum Leistungsort bei der Betreuung von Musikgruppen bei deren Konzerten und Tourneen (sog. Tourmanagement)

BFH XI. Senat

FGO § 118 Abs 2, FGO § 126a S 1, UStG § 3a Abs 2 Nr 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst c Ss 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 1

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 14. Mai 2008, Az: 5 K 923/03

Leitsätze

1. NV: Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG erfasst nur solche Leistungen, die sich unmittelbar und direkt auf die Ausübung einer der dort genannten Katalogleistungen (Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts und der Unterhaltung) oder die Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit beziehen. Dies gilt auch für eine "damit zusammenhängende Tätigkeit" i.S. der Vorschrift.  

2. NV: Der Zweck der Vorschrift, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gebietet keine weite Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist vielmehr geklärt, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie einschlägig ist; andernfalls gilt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie.

Gründe

  1. Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält ‑‑auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Juli 2012‑‑ nach erneuter Beratung einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

  2. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 hat der Senatsvorsitzende die Beteiligten über die zur Unbegründetheit der Revision führenden Erwägungen des Senats in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  3. 1. Hierauf hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 u.a. ihre bereits in der Revisionsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung wiederholt, die englische und französische Fassung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. September 1996 C-327/94 ‑‑Dudda‑‑ (Slg. 1996, I-4595, Umsatzsteuer-Rundschau ‑‑UR‑‑ 1997, 58, Rz 26 f.) würden von der deutschen Fassung z.T. abweichen, soweit dort darauf abgestellt werde, ob die i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistung für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerlässlich ist.

  4. Hierzu verweist der Senat auf das Schreiben vom 2. Mai 2012. Danach war zum einen die Verhandlungssprache in der Rechtssache Dudda Deutsch und erscheinen die von der Klägerin vorgetragenen Fassungsabweichungen jedenfalls nicht gravierend oder zwingend.

  5. Zum anderen hält der Senat, selbst wenn die englische und französische Fassung mit der deutschen nicht darin übereinstimmen sollten, dass eine "zusammenhängende Leistung" ausschließlich eine solche sein könne, die für eine Katalogleistung "unerlässlich" sei, die Auffassung des Finanzgerichts (FG) für zutreffend, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Leistungen erfasst, die sich unmittelbar und direkt auf die Ausübung einer der Katalogleistungen oder einer ähnlichen Leistung beziehen. Andernfalls wäre der Kreis der unter die Vorschrift fallenden lediglich "zusammenhängenden" Leistung so weit gezogen, dass der Zweck der Vorschrift verfehlt würde, den Ort des steuerbaren Umsatzes in dem Mitgliedstaat festzulegen, in dessen Gebiet die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende seinen Sitz hat (EuGH-Urteil vom 9. März 2006 C-114/05 ‑‑Gillan Beach Ltd.,‑‑ Slg. 2006, I-2427, UR 2006, 360, Rz 22). Der Klägerin kann daher nicht darin gefolgt werden, dass auch die Zulieferer von Dienstleistungen unter die Vorschrift fallen müssen, weil deren umsatzsteuerliche Einstufung am ehesten im Staat der Konzertleistung beurteilt werden könnten.

  6. 2. Soweit die Klägerin weiter anführt, in anderen Mitgliedstaaten würde der Begriff der "Zusammenhangs-Dienstleistung" in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG weiter interpretiert und auf Leistungen angewandt, die denen der Klägerin vergleichbar seien, kann dies den auf Seite 3 bis 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Juli 2012 angeführten Beispielen (z.B. Dienste von Friseuren, Visagisten und Souffleusen bei Live-Auftritten, Überwachungs- und Catering-Dienstleistungen) sowie der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Herrn Dr. … nicht entnommen werden. Dies umso mehr, als sich den ‑‑wechselnden‑‑ Einlassungen der Klägerin nicht hinreichend klar entnehmen lässt, welcher Art ihre ‑‑ausschließlich auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen erbrachten‑‑ Leistungen tatsächlich waren.

  7. 3. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Zweck der Vermeidung einer Doppelbesteuerung gebiete eine weite Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, so dass die von ihr erbrachten Leistungen "unerlässlich" im Sinne des EuGH-Urteils ‑‑Dudda‑‑ (Slg. 1996, I-4595, UR 1997, 58) für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung seien.

  8. Zum Verhältnis der ersten beiden Absätze des Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH bereits entschieden, dass Abs. 1 keinen Vorrang gegenüber Abs. 2 hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einschlägig ist; andernfalls gilt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 1996, I-4595, UR 1997, 58, Rz 21 ff.; vom 27. Oktober 2005 C-41/04 ‑‑Levob Verzekeringen und OV Bank‑‑, Slg. 2005, I-9433, Rz 33; in Slg. 2006, I-2427, UR 2006, 360, Rz 16 bis 18). Daraus folgt, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. EuGH-Urteil vom 15. März 2001 C-108/00 ‑‑SPI‑‑, Slg. 2001, I-2361, Rz 17); es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG weit auszulegen wäre.

  9. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die von ihr erbrachten und ihren Auftraggebern in Rechnung gestellten Leistungen von den Künstlern bzw. den Veranstaltern zusammen mit den Dienstleistungen anderer Anbieter sowie dem kalkulierten Gewinn letztendlich von den Käufern der Tickets getragen worden sind und somit in die Preise der Veranstalter bzw. der Tickets ‑‑zumindest mittelbar‑‑ eingegangen und damit vor Ort (im Ausland) bezahlt worden sind, begründet ‑‑abgesehen davon, dass entsprechende Feststellungen des FG fehlen‑‑ für sich allein noch keinen Leistungsort i.S. des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

  10. 4. Soweit die Klägerin schließlich nunmehr geltend macht, sie habe "bei erneuter Wertung" ausschließlich wirtschaftliche Beratungsleistungen eines Controllers und damit Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes bzw. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG erbracht, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat und an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sowie im Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen.

  11. 5. Für eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH-Urteile vom 6. Oktober 1982 283/81 ‑‑C.I.L.F.I.T.‑‑, Slg. 1982, 3415, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1983, 1257, Rz 21; vom 6. Dezember 2005 C-461/03 ‑‑Gaston Schul‑‑, Slg. 2005, I-10513, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2006, 416; vom 15. September 2005 C-495/03 ‑‑Intermodal Transports‑‑, Slg. 2005, I-8151, HFR 2005, 1236; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010  1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, unter 6.) sieht der Senat ‑‑auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Juli 2012 bezeichneten Urteile des EuGH‑‑ keine Veranlassung.

  12. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin vorgeschlagene Frage "Übt ein Unternehmer, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen Dienstleistungen in Form des Finanz- und/oder Organisationscontrollings gegenüber den Künstlern und/oder deren Produktionsgesellschaften erbringt, eine mit der künstlerischen oder unterhaltenden Tätigkeit zusammenhängende Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie aus?"

  13. Es fehlt insoweit an entsprechenden Feststellungen des FG, dass die Klägerin "Dienstleistungen in Form des Finanz- und/oder Organisationscontrollings" erbracht hat.

  14. 6. Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑‑trotz des von der Klägerin dafür angeführten hohen Interesses an einem positiven Ausgang des Verfahrens "aufgrund der existenziellen Bedrohung"‑‑ für nicht geboten. Er ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Nähere Feststellungen zum Inhalt der Leistungen der Klägerin konnte das FG offenbar deshalb nicht treffen, weil die Klägerin keine schriftlichen Verträge mit den Auftraggebern vorlegen konnte. Soweit die Klägerin beabsichtigt, in einer mündlichen Verhandlung dem Senat und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) einen "persönlichen Eindruck" über "die Arbeits- und Planungsabläufe bei einem größeren Konzert" zu verschaffen, dürften derartige Informationen für "das, was von der Klägerin ausgeführt wurde", gemäß § 118 Abs. 2 FGO ohnehin nicht berücksichtigt werden.

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