BFH IX. Senat
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG § 12 Nr 1
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 21. Oktober 2014, Az: 2 K 1298/11
Leitsätze
NV: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG setzt voraus, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Werden die Darlehensmittel zur Renovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses eingesetzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich .
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2014 2 K 1298/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (dazu unter 2.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und in welchem Umfang Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) als Werbungskosten abgezogen werden können, auch wenn die Ausgaben zunächst aus eigenen Mitteln bestritten werden und später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Maßgeblich ist, ob die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sind. Werden die Darlehensmittel zur Finanzierung von Aufwendungen für das privat genutzte Einfamilienhaus verwendet, sind die damit zusammenhängenden Schuldzinsen nicht abzugsfähig. Die Feststellung, wofür die Darlehensmittel im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, unter II.1., und vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255, unter II.1.; vgl. auch Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 9 Rz 140).
2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO aus.
3. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätten die Kläger die tragenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und vermeintlicher Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar geworden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2013 IX B 169/12, BFH/NV 2013, 1241). Das ist nicht geschehen.
4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.