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Beschluss vom 18. August 2021, V B 25/21 (AdV)

Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

ECLI:DE:BFH:2021:BA.180821.VB25.21.0

BFH V. Senat

AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 3, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24, KStG § 5 Abs 1 Nr 9 S 1, AO § 52 Abs 1 S 1 Nr 7, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 128 Abs 3, KStG VZ 2020

vorgehend FG München, 29. März 2021, Az: 7 V 2583/20

Leitsätze

Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 30.03.2021 - 7 V 2583/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versagen ist, weil die tatsächliche Geschäftsführung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gedient haben soll.

  2. Der Antragsteller errichtete seine Satzung im ... 2020 und wurde noch im selben Monat im Vereinsregister eingetragen.

  3. Mit Bescheid vom ... stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) fest, dass der Antragsteller die nach der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt. Nach seiner Satzung verfolgt der Antragsteller als gemeinnützige Zwecke die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO).

  4. Im ... 2020 ermittelte das FA, dass auf der Internetseite des Antragstellers ... Dokumente eingestellt waren und heruntergeladen werden konnten, in denen die Effektivität von Masken hinsichtlich des Schutzes vor Viren infrage gestellt und in denen auf die nach Meinung des Antragstellers bestehenden gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen des Tragens einer Gesichtsmaske sowie der Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Hände hingewiesen wurde (...).

  5. Mit einem ‑‑zumindest zeitweise auf der Internetseite des Antragstellers abrufbaren‑‑ Dokument, welches zur Veröffentlichung in ... bestimmt war, verlangte der Antragsteller von der Bundesregierung und den Landesregierungen, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und zitierte Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), wonach "[g]egen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, (...) alle Deutschen das Recht zum Widerstand [haben], wenn andere Abhilfe nicht möglich ist".

  6. Der Antragsteller hatte auf seiner Internetseite das Dokument, das an die Bundesregierung und Landesregierungen gerichtet und in der das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG erwähnt war, auf seiner Internetseite am ... mit einem erläuternden Text zur Ablehnung der Veröffentlichung der Anzeige ... aufgeführt. Das Dokument erschien in abgeänderter Form ‑‑u.a. ohne die Forderung nach einem Untersuchungsausschuss und ohne einen Hinweis auf das Widerstandsrecht‑‑ am ... in ... . Am ... war es in abgeänderter Form ‑‑u.a. ohne die Forderung nach einem Untersuchungsausschuss und ohne einen Hinweis auf das Widerstandsrecht‑‑ auf der Internetseite des Antragstellers auffindbar.

  7. Der ... Vorsitzende des Antragstellers wandte sich in Videos einer Kundgebung ... vom xx.xx.2020 und eines Vortrags ... im ... 2020, jeweils unter Verwendung des Vereinszeichens des Antragstellers, sowie in Videos vom ... 2020 auf der Internetseite des Antragstellers gegen die Maskenpflicht und die sonstigen getroffenen Maßnahmen (...).

  8. Nach Anhörung des Antragstellers zur Beanstandung seiner tatsächlichen Geschäftsführung, weil er seine satzungsmäßigen Zwecke nicht fördere und zudem originär politische Zwecke verfolge, was gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstieße, erließ das FA am xx.xx.2020 einen "Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und Widerruf der Gemeinnützigkeit sowie der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen". Damit setzte es ab dem vierten Kalendervierteljahr 2020 die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag auf jeweils 0 € fest, versagte die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und wies darauf hin, dass der Antragsteller "ab sofort" nicht mehr berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen.

  9. Gegen den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid und die darin enthaltene Versagung der Steuerbefreiung sowie den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich AdV. Das FA lehnte den AdV-Antrag ab. Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

  10. Den beim Finanzgericht (FG) gestellten AdV-Antrag lehnte dieses mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 917 veröffentlichten Beschluss vom 30.03.2021 ab. Den Antrag des Antragstellers legte es in der Weise aus, dass die begehrte AdV des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides auch die Versagung der Steuerbefreiung und die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen umfasse. An der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides ab dem vierten Kalendervierteljahr 2020 bestünden keine ernstlichen Zweifel, weil der Antragsteller im Jahr 2020 zumindest zeitweise aufgrund der Art und Weise seiner Einflussnahme auf die politische Meinungsbildung die Grenze einer gemeinnützigen Zweckverfolgung überschritten und damit gemeinnützige Zwecke nicht mehr ausschließlich verfolgt habe. Dieser Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Zwecke sei auch nicht unerheblich. Ob ab dem Jahr 2021 eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG gewährt werden könne, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

  11. Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Antragsteller weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides geltend.

  12. Seine Mitglieder seien Fachleute für ... . Er erarbeite und verbreite wissenschaftliche Informationen, verfolge keinen politischen Zweck, unterstütze keine politische Partei, veranstalte keine Demonstrationen und sei in keiner Weise aktivistisch tätig.

  13. Er sammele Informationen über die Corona-Pandemie, erarbeite eigene wissenschaftliche Erkenntnisse und informiere über die Ergebnisse. Kern seiner Tätigkeit sei die Kommunikation seiner Mitglieder untereinander, um auf einen aktuellen Kenntnisstand zu gelangen. Er unterhalte einen E-Mail-Service zur Beantwortung von Bürgeranfragen rund um die Pandemie. Die Öffentlichkeit werde als Ergebnis seiner Tätigkeit durch seinen Internetauftritt oder durch Anzeigen in Zeitungen informiert. Zudem erfolge eine nichtöffentliche Politikberatung, beispielsweise durch vertrauliche Gespräche mit Politikern. Seine begünstigte Tätigkeit sei danach zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, die aber gegenüber der Förderung seiner steuerbegünstigten Zwecke in den Hintergrund trete und nur unvermeidliche Nebenfolge sei. Er, der Antragsteller, vertrete die Position, dass es dem Wohl der Allgemeinheit diene, in einer Pandemie Kranke zu isolieren. Dies suche er durch eigene Forschung und durch Wiedergabe der Forschungsergebnisse anderer zu untermauern. Demgegenüber verträten die Bundesregierung und die Landesregierungen die Auffassung, es diene dem Wohl der Allgemeinheit, in einer Pandemie Gesunde zu isolieren (durch Lockdown, etc.) und das öffentliche Leben ohne Rücksicht auf andere Auswirkungen herunterzufahren. Ein entsprechender Widerstreit bestehe hinsichtlich der Frage, ob ein Maskenzwang für Erwachsene, Jugendliche und Kinder gesundheitlich mehr nutze oder mehr schade. Damit verfolge er keine Gruppeninteressen, sondern die Förderung der Allgemeinheit. Er wolle einen Wechsel der Regierungspolitik, nämlich eine stärkere Orientierung an Evidenzbasierung und Verhältnismäßigkeitsüberlegungen. Die deutschen Regierungen missachteten hingegen diese Gesundheitsprinzipien und bekämpften Kritiker mittels verschiedener Maßnahmen, u.a. wie streitgegenständlich mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit.

  14. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sei zudem unverhältnismäßig. Er habe lediglich einmalig in einer niemals erschienenen ...anzeige das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG thematisiert. Das Dokument, mit dem von den deutschen Regierungen die Aufhebung aller Maßnahmen verlangt worden sei, sei als erste Aktion des Antragstellers zwar kurzfristig auf seiner Internetseite erschienen, nachdem die ... die Anzeige abgelehnt hätte, jedoch alsbald wieder entfernt worden. Seine, des Antragstellers, übrigen Texte und Stellungnahmen entsprächen den Anforderungen an das Gemeinnützigkeitsrecht.

  15. Der Antragsteller beantragt,
    den Beschluss des FG München vom 30.03.2021 - 7 V 2583/20 aufzuheben und die Vollziehung des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides vom xx.xx.2020 sowie die darin enthaltene Versagung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sowie den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke auszusetzen, bis über das Hauptsacheverfahren unanfechtbar entschieden ist.

  16. Das FA beantragt,
    die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

  17. Es ist der Auffassung, der Antragsteller verfolge keinesfalls ausschließlich das Ziel der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege oder des demokratischen Staatswesens. Vorrangig ginge es dem Antragsteller um die politische Beeinflussung der Bevölkerung und um die Politik im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen.

  18. Der ... Vorsitzende des Antragstellers habe sich weder differenziert noch ergebnisoffen mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auseinandergesetzt. Der Antragsteller habe es nicht vermocht, sich deutlich von diesen Äußerungen zu distanzieren.

  19. Die Versagung der Steuerbefreiung sei verhältnismäßig, weil der Antragsteller mehrmals und fortwährend gegen die satzungsmäßigen Zielsetzungen verstoßen habe.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller zwar hinreichend darlegt, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 22.06.2016 - V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754, Rz 17), ist unbegründet.

  2. 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.05.2016 - V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253, Rz 25, m.w.N.).

  3. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides vom xx.xx.2020.

  4. a) Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO legt fest, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Hierzu gehört gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 24 AO die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

  5. b) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung erfasst ‑‑unter Beachtung der sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ergebenden Wertungen‑‑ die Förderung der Allgemeinheit nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein "politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt" sein, noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen. Hiervon zu unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zur Verfolgung der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Der BFH hat in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der Steuerbegünstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 18 und 20, m.w.N.). Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft sind noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 21, m.w.N.). Eine gemeinnützige Körperschaft darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele gewichten. Die endgültige Abwägung zwischen den widerstreitenden Zielen obliegt ohnehin nicht der Körperschaft, sondern den politischen Entscheidungsträgern, an die das Anliegen herangetragen wird, bzw. im Falle eines Volksbegehrens der Gesamtheit der abstimmenden Bürger (BFH-Urteil vom 20.03.2017 - X R 13/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz 76).

  6. c) Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Versagung der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung des Antragstellers im Jahr 2020 überschreitet die Grenzen einer zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens i.S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zulässigen Betätigung.

  7. aa) Der Antragsteller verfolgt die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), indem er nach seinem Vorbringen über die gesundheitlichen Risiken durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 sowie über die Auswirkungen der zur Eindämmung ergriffenen Maßnahmen auf die Gesundheit informiert.

  8. Von der Förderung des Gesundheitswesens werden alle Tätigkeiten erfasst, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, Rz 23, m.w.N.; vgl. zu den Begriffen auch Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht 26/2009, Anm. 3). Dazu gehört auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten (vgl. in diesem Sinne zur Förderung des Zwecks des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO durch Information der Bevölkerung auf Internetseiten BeckOK AO/Erdbrügger, 16. Ed. [01.04.2021], AO § 52 Rz 171).

  9. bb) Zwar können entgegen der Auffassung des FA die Grundsätze des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO, wonach politische Bildung sich in geistiger Offenheit zu vollziehen hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 23, 27), nicht ohne Weiteres auf den Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO übertragen werden. Doch hat der Antragsteller sowohl mit seinem an die deutschen Regierungen gerichteten Dokument als auch mit den ihm zurechenbaren Äußerungen seines ... Vorsitzenden die Grenzen dessen überschritten, was zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Diese Betätigungen lagen außerhalb dessen, was das Eintreten für sein (steuerbegünstigtes) satzungsmäßiges Ziel, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, und dessen Verwirklichung erforderte.

  10. (1) Das ‑‑zumindest im Internet zeitweise abrufbare‑‑ an die Regierungen gerichtete Dokument, welches zur Veröffentlichung in ... bestimmt war, geht über das hinaus, was zur Verfolgung des Zwecks der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens erforderlich ist. Denn der Antragsteller geht mit der Veröffentlichung dieses Dokuments über die Förderung des Gesundheitswesens hinaus. Er tritt damit ‑‑wie vom FG angenommen‑‑ in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, indem er die undifferenzierten Forderungen nach sofortiger Aufhebung aller verhängten Maßnahmen und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erhebt. Eine nähere Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen für die einzelnen verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie unterbleibt.

  11. Des Weiteren zitiert der Antragsteller in dem jedenfalls zeitweise auf seiner Internetseite zugänglichen Dokument das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG in einer Art und Weise, wie sie in keinem Zusammenhang mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens steht. Durch die Hervorhebung nur der Worte "Recht zum Widerstand" und "andere Abhilfe nicht möglich" suggeriert er, dass die Widerstandslage bereits eingetreten sei. Indes kann es ein Widerstandsrecht gegen einzelne rechtswidrige Zustände nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muss das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht offenkundig sein und es müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist (zum Widerstandsrecht bereits Bundesverfassungsgericht ‑‑BVerfG‑‑, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, unter C.II.2.b(4)c; zu Art. 20 Abs. 4 GG BVerfG-Urteil vom 18.03.2014 - 2 BvE 6/12, BVerfGE 135, 317, unter B.II.1.f). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Wie zahlreiche verschiedene gerichtliche Entscheidungen zu den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, stehen rechtsstaatliche Mittel zur Überprüfung der Maßnahmen zur Verfügung, die der Antragsteller im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke mit politischer Zielsetzung angreift.

  12. (2) Die Äußerungen des ... Vorsitzenden, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, gehen gleichfalls über ein ‑‑auch pointiertes‑‑ erforderliches Eintreten für seine satzungsmäßigen Ziele hinaus. Er stellt die Maßnahmen nicht nur in einen Zusammenhang mit den von ihm für richtig erachteten Erkenntnissen zum Gesundheitswesen, sondern verbindet seine Kritik mit Erwägungen über "andere Mächte", die die Pandemie geplant und in deren Abhängigkeit die Politiker die Maßnahmen getroffen hätten. Diese Erwägungen haben nichts mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu tun, insbesondere fehlt es an einem Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten.

  13. Der ... Vorsitzende des Antragstellers stellt in dem Video seiner Rede auf einer Kundgebung ... in den Raum, dass Maßnahmen entweder mangels ausreichender Intelligenz oder aufgrund eines möglichen Abhängigkeitsverhältnisses der Politiker von anderen Mächten so getroffen worden seien. In dem Video seines Vortrags ... spricht er über die fehlende Unabhängigkeit der WHO, bzw. ihre Abhängigkeit von Milliardären, die die Politiker kontrollierten. Auf der Internetseite des Antragstellers behauptet er in einem Video ..., dass nach der Faktenlage eine "Corona-Plandemie" vorliege, also eine geplante Pandemie.

  14. Diese Äußerungen sind dem Antragsteller zuzurechnen, weil es sich um Äußerungen eines Organs des Antragstellers unter Verwendung des Vereinszeichens des Antragstellers bzw. um auf der Internetseite des Antragstellers abrufbare Videos handelt (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.08.1984 - I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.b). Es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dieses Verhalten trotz seiner Kenntnis davon unterbunden hat. Dass es sich um eigenmächtiges Verhalten des ... Vorsitzenden ohne Wissen des Antragstellers handelt, ist gleichfalls nicht erkennbar (vgl. auch BFH-Urteile vom 27.09.2001 - V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.e, und in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 36).

  15. d) Die Betätigung des Antragstellers ist auch nicht als allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen. Dies setzt voraus, dass sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999 - XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, unter II.1.a). Die Verfolgung von "Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art" ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausdrücklich ausgeschlossen. Des Weiteren ist auch § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO von der gemeinnützigkeitsschädlichen Verfolgung politischer Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 16 ff.).

  16. Diesen Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO genügt die hier zu beurteilende Betätigung des Antragstellers nicht. Im Vordergrund der Veröffentlichungen/Äußerungen des Antragstellers steht nicht die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, sondern die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, wobei die Grenzen einer zulässigen politischen Betätigung überschritten sind. Es erfolgt keine umfassende Befassung mit den demokratischen Grundprinzipien unter objektiver und neutraler Würdigung. Vielmehr zielt ‑‑wie vom FG in seinem Beschluss auf S. 14 unter 3.2.3.6.3. zutreffend angenommen‑‑ die Tätigkeit des Antragstellers auf konkrete Pandemie-Maßnahmen, wobei deren freiheitsbeschränkende Wirkung und undemokratisches Zustandekommen thematisiert werden. Insoweit will der Antragsteller gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und diskutiert politische Fragen nicht ‑‑wie § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO mit seiner dort gebotenen Objektivität und Neutralität voraussetzt‑‑ in geistiger Offenheit (vgl. auch zur Unterscheidung zwischen der offenen Diskussion politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung andererseits bei der steuerrechtlichen Förderung gemeinnütziger Körperschaften durch Steuerbegünstigung BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 25 f.).

  17. e) Die gemeinnützigkeitsschädliche Betätigung des Antragstellers führt zur Versagung der Steuerbefreiung. Der Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Satzung ist bei summarischer Prüfung nicht nur geringfügig.

  18. Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei kleineren, einmaligen Verstößen gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Versagung der Steuerbefreiung ausscheidet (vgl. zu geringfügigen Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 5/17, BFHE 268, 415, BStBl II 2021, 55, Rz 61, m.w.N.; erwähnt, aber nicht einschlägig im BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 31/19, BFHE 272, 335, Rz 50). Innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums handelt es sich im Streitfall nicht nur um einmalige, geringfügige, sondern um fortwährend andauernde Verstöße. Die Videos auf der Internetseite des Antragstellers sind dauerhaft abrufbar gewesen. Von den Äußerungen seines ... Vorsitzenden in den Videos auf anderen Veranstaltungen unter Verwendung des Vereinszeichens hat sich der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht erkennbar distanziert oder diese unterbunden.

  19. 3. Die Einwendungen des Antragstellers hiergegen greifen nicht durch.

  20. a) Die Mitgliederstruktur des Antragstellers ist für die Beurteilung seiner tatsächlichen Geschäftsführung nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich.

  21. b) Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, er erarbeite und verbreite wissenschaftliche Erkenntnisse/Informationen, kann eine solche Betätigung zwar grundsätzlich gemeinnützig sein. Sofern die vom Antragsteller verbreiteten Informationen zur Förderung des Gesundheitswesens durch Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft, wie sie aufgrund ihrer Entwicklungen dem neueren Wissensstand und Erkenntnisstand entsprechen, oder auch durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung geprägt sind (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.a), sind sie nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Das Verbreiten derartiger Informationen ist zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, auch weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen die Position vertritt, es diene dem Wohl der Allgemeinheit, in einer Pandemie Kranke zu isolieren, und diese Position im Widerstreit zu der von ihm behaupteten Position der Bundesregierung und der Landesregierungen stehen soll, wonach es dem Wohl der Allgemeinheit dienen solle, in einer Pandemie Gesunde zu isolieren (durch Lockdown, etc.) und das öffentliche Leben ohne Rücksicht auf andere Auswirkungen herunterzufahren.

  22. Im Übrigen ist im Bereich der Steuervergünstigung als gewährender Staatstätigkeit auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten (vgl. BVerfG-Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, unter C.II.2.), die allerdings nicht grenzenlos ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327, unter C.I.1.b). Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (BVerfG-Beschluss vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06, BVerfGE 127, 87, unter C.I.2., m.w.N.). Wegen der prinzipiellen Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit der Wissenschaft ist ein Werk dem Bereich der Wissenschaft erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Auf die subjektive Beurteilung desjenigen, der das Grundrecht für sich in Anspruch nimmt, kommt es nicht an (BVerfG-Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1, unter C.I.1., m.w.N.).

  23. Allerdings kommt es auf die Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit im Streitfall nicht an, da der Antragsteller bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits die Grenzen der politischen Betätigung im Rahmen des von ihm verfolgten Zwecks überschreitet.

  24. c) Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller nach eigenem Vorbringen mit der durch Feststellungsbescheid gewährten Gemeinnützigkeit um Spenden geworben und solche erhalten hat, sowie ob die Spender auf den Erhalt von Spendenbescheinigungen vertraut haben. Für eine gesonderte Prüfung des Vertrauens der Spender bzw. des Zuwendungsempfängers bei der Versagung der Gemeinnützigkeit erscheint bei überschlägiger Prüfung kein Raum. Der Vertrauensschutz für Zuwendungsbestätigungen bestimmt sich ausdrücklich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG bzw. die Aussteller- und Veranlasserhaftung beim Zuwendungsabzug nach § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG.

  25. d) Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen, auf der Internetseite des Antragstellers veröffentlichten Informationen zur Maskenpflicht den Anforderungen an die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, auch soweit diese mit politischer Zielsetzung verbunden sein darf, genügen.

  26. 4. Dass die Voraussetzungen für eine AdV wegen unbilliger Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO) vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  27. 5. Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen des Antragstellers so, dass er sich nur gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das vierte Kalendervierteljahr 2020 wehrt. Das FG hat seinen Antrag dahingehend ausgelegt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht gewendet. Seine Rechtsschutzmöglichkeiten werden im Streitfall durch diese Auslegung im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren auch nicht verkürzt.

  28. 6. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (1 BvR 697/21) gegen den BFH-Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20 (BFHE 271, 53) und das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 kommt wegen der Eilbedürftigkeit des AdV-Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2005 - IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719, unter II.1., m.w.N.).

  29. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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